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  Von Herrenstein
  Reise- und Einreisebestimmungen
 

Reisebestimmungen

 

 

Neue Grenzverkehrregelung für Hunde, Katzen und Frettchen ab 03. Juli 2004

 
 
 

Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung muss ab 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.

 

Die Mitgliedstaaten Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.

 

Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.

 

Am 3. März 2004 hat die Europäische Kommission Übergangsmaßnahmen für den privaten Reiseverkehr beschlossen; demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie

  • vor dem 03.07. 2004 ausgestellt wurden,
  • noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz [gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung], ggf Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),
  • den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h. in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochipping und seinem Besitzer).

Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer ab dem 03.07.2004 nicht mehr über geltende ("alte") Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.

 

Die neuen EU-Heimtierausweise werden von niedergelassenen Tierärzten ausgestellt werden. Die nach Landesrecht  zuständigen Behörden beabsichtigen, die niedergelassenen Tierärzte in Kürze über die Einzelheiten des Verfahrens zu informieren.

 

Weitere Einzelheiten werden nach Klärung der Detailfragen veröffentlicht.

 
 

Quelle: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Reiseverkehr Schweden: Neue Einfuhrbestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen ab 03.07.2004

 
 

Im Zuge der ab Juli geltenden neuen EU-Grenzverkehrregelung für Hunde, Katzen und Frettchen, hat Schweden seine Vorschriften  für die Einfuhr von Hunden und Katzen in ein und aus einem EU-Land geändert.

Ab 03. 07. gelten die folgenden Bedingungen:

 

  • ID-Kennzeichnung mit Mikrochip oder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung
  • Impfung gegen Tollwut entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit einem Präparat, das von der WHO zugelassen ist (diese Impfung ist bei der Direkt­einfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich),
  • Antikörpertest, der mindestens 0,5 IE/ml Anti-Tollwut-Körper ausweist. Dieser Test muss frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der letzten Tollwut-Impfung erfolgen, d.h. mit den gleichen Fristen wie heute (der Antikörpertest ist bei der Direkt­einfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich),
  • Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tier­arzt mit einem Praziquantel-haltigem Wirkstoff innerhalb von 10 Tagen vor der Ein­fuhr.
  • Pendler zwischen Schweden und Dänemark können auch weiterhin das 4-Wochen-Attest nutzen.
  • Ab 03.07.2004 sind Reisende mit Hunden, Katzen oder Frettchen verpflichtet, bei Grenzüberschreitungen innerhalb der EU einen Impf­pass gemäß Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 (ABl. EU vom 27.11 2003 Nr. L 312 S. 1) bei sich zu führen. Keinen Pass brauchen Kaninchen, Hamster und exotische Tiere wie z..B. Schlangen oder Spinnen.
  • Im Impfpass enthalten sein müssen u.a. Angaben über den Eigentümer, ein Foto des Tieres sowie Name, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum und Angaben zu Farbe und Typ des Fells. Außerdem müssen Tiere zur Identifizierung einen Mikrochip oder eine Tätowierung tragen.

Die derzeit geltenden Einfuhranforderungen Schwedens werden mit Wirkung vom 03.07.2004 aufgehoben: Gesundheitsattest, Impfung gegen Leptospirose und Hundestaupe sowie Einfuhrregistrierung/Genehmigung für Importeure. Das Schwedische Zentralamt für Landwirtschaft empfiehlt jedoch, dass alle Tiere auch weiterhin gegen Leptospirose und Hundestaupe geimpft werden.

Wer seinen Hund oder seine Katze vor dem 3. Juli 2004 nach Schweden einführen will, muss wie bisher einen entsprechenden Antrag beim Zentralamt für Landwirtschaft stellen sowie 400 SEK Bearbeitungsgebühr zahlen. 

 

  • Wer seinen Hund oder seine Katze am 3. Juli 2004 oder später nach Schweden ein­führen will, benötigt keine Genehmigung.
  • Wer vor dem 3. Juli aus Schweden ausreist, aber nach dem 3. Juli wieder ein­reisen möchte, benötigt keine Genehmigung. Alle anderen Bedingungen für die Einfuhr müssen jedoch erfüllt sein.
  • Bereits eingezahlte Antragsgebühren werden unter keinen Umständen zurückerstattet.

Bei speziellen Fragen stehen das

Schwedische Zentralamt für Landwirtschaft, S-551 82 Jönköping,

Tel.: +46 36-15 50 00 Zentrale, Fax: +46 36-19 05 46

E-Mail: jordbruksverket@sjv.se,, Internet: http://www.sjv.se/

oder die

Schwedische Botschaft, Rauchstraße 1, D-10787 Berlin,

Tel.: +49-30-50 50 60/Fax: +49-30-50 50 67 80

Internet: http://www.schweden.org/

 

als zuständige Ansprechpartner für Auskünfte in schwedischer, englischer und deutscher Sprache zur Verfügung. Weitere Informationen über die neuen Regeln werden kontinuierlich auf der Website des Zentralamtes für Landwirtschaft unter folgender Adresse veröffentlicht: http://www.sjv.se/.


Unter anderem werden in Kürze dort weitere Informationen über die Einfuhr anderer Haustiere aus EU-Ländern sowie zur Einfuhr von Haustieren aus Drittländern veröffentlicht. Auf dieser Website sind Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr aus Beitrittsländern nachzulesen, sobald die EU-Kommission den endgültigen Tollwutstatus dieser Anschlussländer festgestellt hat.

 

 Einreisebestimmungen

 

Australien
Informationen unter
http://www.affa.gov.au/

Belgien
Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muss mindestens 1 Monat vor Einreise erfolgt sein. Für Hunde unter 3 Monaten und für Katzen ist die Bescheinigung 6 Monate gültig, für ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung 1 Jahr.
Bosnien-Herzegowina
siehe Jugoslawien
Bulgarien
Ein Nachweis über die Identifikation des Tieres sowie eine vom Amtstierarzt bestätigte Bescheinigung über Herkunft, Gesundheitszustand und Parasitenfreiheit in bulgarischer Sprache ist erforderlich. Die Gesundheitsbescheinigung sollte nicht älter als 24 Stunden sein und die Behandlung der Hunde und Katzen innerhalb der letzten 60 Tage gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) enthalten. Für Hunde werden die im Internationalen Impfpass eingetragenen und amtstierärztlich bestätigten Impfungen gegen Tollwut und Staupe, für Katzen gegen Tollwut und Katzenseuche gefordert. Die Impfung gegen Tollwut soll vor mindestens 30 Tagen, längstens aber vor 11 Monaten erfolgt sein. Eine Bescheinigung über die Tollwutfreiheit des Herkunftslandes in den letzten 6 Monaten sowie ein serologischer Test, der nicht älter als 15 Tage sein sollte, über die Brucellosefreiheit beim Hund wird verlangt.
Dänemark
Tierärztliches Tollwutimpfzeugnis im Internationalen Impfpass, das die Impfung vor mehr als 30 Tagen und weniger als 72 Monaten bestätigt. Sind keine 30 Tage zwischen Impfung und Einreise vergangen oder sind die Tiere jünger als 3 Monate, ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich. Die Einfuhr nach Dänemark von Pitbullterriern und Tosas (sowie von Kreuzungen mit diesen) ist verboten.
Norwegen
Die Tiere müssen bei der Einreise von einer tierärztlichen Bescheinigung mit Unterschrift eines praktischen Tierarztes begleitet sein. Ein Hund muss bei der Einreise mindestens 7 Monate, eine Katze muss mindestens 16 Monate alt sein. Die tierärztliche Bescheinigung besteht aus der Gesundheitsbescheinigung (Teil 1) und der Impfbescheinigung (Teil 11). Die Gesundheitsbescheinigung ist maximal 10 Tage für die Einreise gültig und muss von einem Tierarzt unterschrieben sein. Die Bescheinigung dient zum Nachweis darüber, dass das Tier keine ansteckenden Krankheiten hat und dass eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) durchgeführt worden ist. Im Laufe der ersten 7 Tage nach Ankunft in Norwegen muss das Tier nochmals von einem Tierarzt gegen Bandwürmer behandelt werden. Die Impfbescheinigung wird auf Grundlage der originalen Impf- und Blutprobendokumente ausgeschrieben und soll von einem Tierarzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Impfbescheinigung ist genauso lange gültig wie die Impfungen bzw. die Ergebnisse der Blutuntersuchungen.

Tollwut: Hunde müssen bei der ersten Impfung mindestens drei Monate alt sein, Katzen mindestens 12 Monate. Die Blutprobe zur Kontrolle der Tollwutantikörpertiter kann frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der zuletzt durchgeführten Tollwutimpfung vorgenommen werden. Die Blutentnahme muss durch einen Tierarzt erfolgen und von einem anerkannten Labor* ausgewertet werden. Die Probe muss mindestens einen Antikörpertiter von 0,5 IU/ml Serum zeigen. Falls das Tier diesen Antikörpertiter nicht erreicht, muss die Tollwutimpfung nochmals durchgeführt werden. Eine zweite Blutentnahme kann dann allerdings wieder erst nach frühestens 120 Tagen erfolgen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass bei jungen Hunden die erforderliche Titerhöhe nicht erreicht wird. Eine 2-malige Impfung im Abstand von 4 Wochen ist daher bei jungen Hunden, die nach Skandinavien reisen sollen, empfehlenswert.

Leptospirose: Hunde müssen innerhalb von 365 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Leptospirose geimpft worden sein (oder es ist eine Blutprobe zu untersuchen).

Staupe: Hunde müssen innerhalb von 730 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Staupe geimpft worden sein. Die Erstimpfung gegen Leptospirose und Staupe muss bei Einreise mindestens 30 Tage zurückliegen. Bei Wiederholungsimpfungen bestehen keine Wartezeiten.

Identifikation: durch eine lesbare Tätowierung oder durch einen implantierten Mikrochip. Die Identitätsnummer muss in sämtlichen Impfbescheinigungen und in dem Blutprobenergebnis des untersuchenden Labors angegeben sein. Mikrochip sollte ISO-Standard besitzen, ansonsten muss eigenes Lesegerät mitgeführt werden.

Erklärung, dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht an einem Ort außerhalb der EU/EFTA Staaten gehalten wurde. Pitbullterrier, Tosa Inu, Dogo Argentino, Fila Brasiliero oder Kreuzungen mit diesen dürfen nicht nach Norwegen eingeführt werden. Bei Hunderassen, die mit den angeführten verwechselt werden können (z. B. American Staffordshire Terrier), muss mit der Stammtafel nachweisbar sein, dass das Tier nicht von einer dieser Rassen stammt. Die Einfuhr von Bengalkatzen ist ebenfalls verboten.

Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: http://www.norwegen.org/cgi-bin/wbch3.exe?p=2360
Zugelassene Labors: siehe Großbritannien
Österreich
Tierärztliche Tollwutimpfbescheinigung bei Hunden und Katzen älter als 12 Wochen. Die Tollwutimpfung muss mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen und darf nicht älter als 12 Monate (Hauskatzen 6 Monate) sein. Maulkorb und Leine müssen mitgeführt werden.
Polen
Internationaler Impfpass mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztlichem Gesundheitszeugnis, nicht älter als 7 Tage, erforderlich. Die Impfung muss mindestens 21 Tage, aber nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Eine Tollwutimpfpflicht besteht nur für Hunde. Amtstierärztliche Bestätigung über die Tollwutfreiheit des Herkunftsortes und Umkreises von 15 km innerhalb der letzten 3 Monate, die nicht älter als 10 Tage sein darf.
Deutschland
Beim Grenzübertritt reicht der Nachweis einer wirksamen Tollwutschutzimpfung im Internationalen Impfpass aus, sofern höchstens drei Tiere oder, im Falle von Hunde- oder Katzenwürfen, das Muttertier mit dem gesamten Wurf (Welpen jünger als 3 Monate) mitgeführt werden. Die Tollwutschutzimpfung soll mindestens 30 Tage und längstens 72 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt werden.
Estland
Tollwutschutzimpfung vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten durchgeführt und im Internationalen Impfpass eingetragen. Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis in Englisch, Russisch oder Estnisch erforderlich. Mindestalter bei Einreise: 10 Wochen.
Finnland
Tierärztliche Tollwutimpfbescheinigung für Hunde und Katzen, die über 3 Monate alt sind. Impfung vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten. Tiere bis zum 3. Lebensmonat brauchen keine Impfung. Eine tierärztliche Bescheinigung über die Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis), die frühestens 72 und spätestens 24 Stunden vor der Einreise erfolgt sein muss, wird gefordert.

Informationen und Musterformulare unter http://www.finlandemb.de/lemmikit.asp
Frankreich
Für Hunde und Katzen älter als 3 Monate ist eine gültige Tollwutimpfung ausreichend. Bei Erstimpfung muss die Impfung vor mindestens 30 Tagen erfolgt sein. Bei Auffrischungsimpfungen müssen die Bestimmungen des Einreiselandes erfüllt sein (Deutschland alle 12 Monate). Die Tiere müssen durch Mikrochip oder Tätowierung identifizierbar sein. Bei Einreise von mehr als 3 Tieren und von Tieren, die jünger als 3 Monate sind, ist eine Sondergenehmigung des Ministère de l'Agriculture, Paris, erforderlich. Frankreich untersagt nach Mitteilung der Botschaft "Kampfhunden" (allgemein definiert als Pitbull sowie Hunden mit den Merkmalen von Mastiff und Tosa) die Einreise und Durchfahrt durch das französische Mutterland. Ausnahmen für Hunde ausländischer Touristen sind derzeit nicht vorgesehen. Für Wach- und verteidigungshunde wie Rottweiler und andere gilt Maulkorbzwang. Die Gemeinden können zusätzlich Leinenzwang anordnen.
Griechenland
Für Hunde und Katzen muss bei der Einreise ein Internationaler Impfpass oder ein amtstierärztliches Gesundheitsattest (in englischer oder französischer Sprache) vorliegen. Die Impfung muss mindestens 15 Tage, jedoch höchstens 12 Monate vor der Einreise erfolgt sein.
Großbritannien und Nordirland
Folgende Dokumente sind mitzuführen: amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung im PETS-Zertifikat über die erfüllten Anforderungen (Mikrochip, Impfung, Bluttest), tierärztliche Bescheinigung über die Behandlung gegen Parasiten, Erklärung des Besitzers, wonach das Tier in den letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht in einem Land außerhalb der EU/EFTA-Staaten gewesen ist.

PET Travel Scheme:
1. Markierung mit Mikrochip nach ISO-Norm. Falls der Chip dieser nicht entspricht, muss ein Lesegerät vom Tierhalter zur Verfügung gestellt werden. Erst chippen, dann impfen!
2. Tollwutimpfung
3. Prüfen des Impferfolges gegen Tollwut durch Titerbestimmung, Mindesthöhe 0,5 IU/ml Serum. Zwischen Impfung und Titerbestimmung wird ein Abstand von 4 Wochen empfohlen.
4. Mit dem Tag der Blutentnahme beginnt eine Wartezeit von mindestens 6 Monaten bis zur möglichen Einreise.
5. Eine entsprechende amtliche PETS- Tollwutantikörperbescheinigung muss vom Amtstierarzt ausgestellt werden.
6. In den letzten 24-48 Stunden vor der Abreise muss das Tier gegen Bandwürmer und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine PETS Bescheinigung (offizielles Formular) vom Tierarzt zu bestätigen.
7. Vor der Einreise in das Vereinigte Königreich ist eine Erklärung zu unterzeichnen, dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht an einem Ort außerhalb der EU/EFTA-Staaten gehalten wurde. Wird das Tier jährlich gegen Tollwut geimpft, bleibt das Zertifikat gültig, d. h. eine weitere Titerbestimmung ist nicht nötig. Eine neue PETS-Impfbescheinigung nach jeder Auffrischungsimpfung ist jedoch nötig, wenn das Tier erneut mitgenommen wird. Auch eine Bandwurm- und Zeckenbehandlung muss vor jeder Einreise erfolgen. Das Mindestalter für die Tollwutimpfung beträgt 3 Monate.

Aktuelle Informationen erhalten Sie unter:

http://www.britischebotschaft.de/de/embassy/agriculture/pets.htm
http://www.defra.gov.uk/animalh/quarantine/index.htm
PETS-Helpline: 0044/870/2411710
Verbotene Rassen: Pitbullterrier, Japanese Tosas, Dogo Argentinos, Fila Brasilieros Einreiserouten: siehe o. g. Homepages

Zugelassene Labors für die Titerbestimmung:

Institut für Virologie, Frankfurter Straße 107, D-35392 Giessen
Tel.: 00 49/(0)6 41/9 93 83 50, Fax: 0049/(0)6 41/9 93 83 59
e-mail: viro@vetmed.uni-giessen.de oder heinz-juergen.thiel@vetmed.uni-giessen

Eurovir Hygiene Institut, Biotechnologiepark, D- 14943 Luckenwalde
Tel./Fax: 00 49/(0)33 71/68 12 69, e-mail: Eurovir@biogate.com oder thraenhart@biogate.com

Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern, Veterinärstraße 2, D-85764 Oberschleißheim
Tel.: 00 49/(0) 89/3 15 60-3 21, Fax: 00 49/(0)89/3 15 60-4 59 e-mail: vet24@Iuas.bayern.de
Irland
Die Einreise nach Irland ist nur über England unter Einhaltung des PETS möglich.
Italien
Nach Auskunft der Botschaft wird ein amtstierärztliches Impf- und Gesundheitszeugnis gefordert. Die Impfung gegen Tollwut darf nicht weniger als 20 Tage und nicht mehr als 11 Monate vor der Ausstellung des Gesundheitszeugnisses erfolgt sein. Falls die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses während der Reise abläuft, kann sie vom gebietsmäßig zuständigen Amtstierarzt nach vorangegangener Untersuchung verlängert werden.
Jugoslawien
Tierärztliches Impf- und Gesundheitszeugnis. Anerkannt für die Tollwutschutzimpfung ist ein 6-monatiger Impfschutz. Die Impfung muss mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpass eingetragen sein. Eine tierärztliche

Untersuchung kann gegen Entgelt auch am Grenzübergang vorgenommen werden.
Kroatien
Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis im Internationalen Impfpass ist ausreichend. Die Tollwutschutzimpfung darf nicht länger als 1 Jahr und muss mindestens 15 Tage zurückliegen. Eine tierärztliche Untersuchung kann gegen Entgelt auch an der Grenze vorgenommen werden.
Lettland
Bei Tieren in Begleitung durch den Besitzer oder einer bevollmächtigten Person ist als gesundheitliches Zeugnis der Internationale Impfpass ausreichend. Hunde müssen gegen Tollwut, Staupe, Virus-Hepatitis, Leptospirose sowie Parvovirose, Katzen gegen Tollwut und Panleukopenie geimpft sein. Die Impfungen sollten vor mindestens 30 Tagen und höchstens 1 Jahr erfolgt sein.
Litauen
Für die Einreise ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Hunde müssen gegen Tollwut, Staupe, Virus-Hepatitis, Leptospirose sowie Parvovirose, Katzen gegen Tollwut und Panleukopenie geimpft sein. Die Impfungen müssen mindestens 14 Tage und höchstens 6 Monate vor Einreise durchgeführt und im Internationalen Impfpass vermerkt sein.

Veterinärdienst Litauen: 00 37 02-40 43 40 oder -40 43 42.
Luxemburg
Eine tierärztlich bescheinigte Tollwutimpfung sollte mindestens 30 Tage und höchstens 1 Jahr zurückliegend durchgeführt worden sein. Bei Tieren unter 3 Monaten ist eine Impfung nicht obligatorisch.
Niederlande
Tollwutimpfung vor mindestens 30 Tagen und höchstens 1 Jahr, wenn die Tiere nach Vollendung des 3. Lebensmonats geimpft wurden. Für Tiere, die vorher geimpft wurden, beträgt die Gültigkeit nur 3 Monate. Die Einreise mit Hunden vom Typ Pitbullterrier ist verboten, mit ähnlich aussehenden Bullterrier-Rassen wie American Staffordshire-Terrier und Bullterrier dagegen erlaubt. Bei der letztgenannten Rasse empfiehlt sich die Mitnahme des Stammbuches. Aufgrund der Tatsache, dass American Staffordshire Terrier und Pitbulls sich häufig sehr ähnlich sehen, werden American Staffords nur nach Vorlage eines von einer FCI-anerkannten Organisation ausgestellten Stammbaumes nicht als Pitbulls betrachtet. Diese Regelung gilt auch für Fila Brasilieros, Dogo Argentinos und Mastino Napolitanos.
Portugal
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, das spätestens 30 Tage vor Abreise ausgestellt werden sollte, sowie Bestätigung über Abstammung und Herkunft aus einem tollwutfreien Land oder Gebiet. Die Tollwutimpfung muss mindestens vor 30 Tagen und höchstens vor 12 Monaten durchgeführt worden sein. Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der Staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch mitgenommen werden.

Rumänien
Eine Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat aber höchstens 12 Monate bei Hunden und 6 Monate bei Katzen zurückliegen. Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage) ist ebenso erforderlich.

Russische Föderation
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 10 Tage.

Schweden
Einfuhrerlaubnis: Das Tier benötigt eine Einfuhrerlaubnis, die beim Schwedischen Zentralamt für Landwirtschaft (Jordbruksverket), Unterabteilung für ansteckende Tierkrankheiten, SE-55182 Jönköping, Schweden zu beantragen ist. Der Tierhalter muss für die Einfuhr eines Hundes registriert sein und hierfür eine Genehmigungsgebühr von 400 Schwedischen Kronen bezahlen. Zahlungsbeleg, Angabe von Namen, Adresse, Tierart, Identifikationskennzeichnung des Tieres, Absenderland sowie Zeitpunkt der Einfuhr sind an das Amt mindestens 30 Tage vor Einreise zu senden. Mit diesem Beleg können bis zu 10 Tiere innerhalb eines Jahres eingeführt werden. Ein Hund muss bei der Einreise mindestens 7 Monate, eine Katze mindestens 16 Monate alt sein.

Tierärztliches Gesundheitszeugnis: siehe Norwegen

Die Identitätskennzeichnung des Tieres muss vor der Impfung durch Tätowierung oder Mikrochip erfolgen. Die ldentitätsnummer muss in allen Impfbescheinigungen sowie im Blutprobenergebnis des Labors angegeben sein.

Tierärztliche Impfbescheinigung:

Tollwut: Impfung darf nicht älter als ein Jahr und 45 Tage sein. Beim Hund ist eine Tollwutimpfung, die vor einem Alter von 3 Monaten und bei der Katze, die vor einem Alter von 12 Monaten durchgeführt wurde, nicht gültig.

Blutproben für den Tollwutantikörpertest sind erforderlich (siehe Norwegen)

Zugelassene Labors: siehe Großbritannien
Leptospirose (Hund): Impfung darf nicht länger als ein Jahr und 45 Tage zurückliegen.

Staupe (Hund). Impfung darf nicht länger als zwei Jahre und 45 Tage zurückliegen. Bei der Erstimpfung muss der Hund mindestens 8 Wochen alt sein.

Verbotene Rassen: Pittbullterrier

Aktuelle Informationen: 00 46-36-15 55 33 (Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft) http://www.sjv.se/net/SJV/Home

Schweiz
Ein tierärztliches Tollwutimpf- und Gesundheitszeugnis ist erforderlich. Die Impfung sollte mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate zuvor erfolgt sein. Für nachweislich nachgeimpfte

Tiere ist die Wartefrist von 30 Tagen nicht erforderlich. Ohne Tollwutimpfzeugnis dürfen Hunde und Katzen im Alter bis zu 5 Monaten, wenn sie von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind, eingeführt werden. Beim Durchreiseverkehr mit der Bahn oder im Luftverkehr

ohne Zwischenaufenthalt ist kein Tollwutimpfzeugnis erforderlich. Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Rute ist verboten, wenn die Tiere jünger als 5 Monate alt sind. Dies gilt nicht bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz.

Slowakische Republik
Hunde sind gegen Tollwut, Staupe, infektiöse Hepatitis und Parvovirose zu impfen, Katzen gegen Tollwut und Panleukopenie. Die Impfung sollte mindestens 1 Monat und höchstens 12 Monate zurückliegen und ist mit dem tierärztlichen Gesundheitszeugnis in den Internationalen Impfpass einzutragen. Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als 3 Tage sein.

 

Slowenien
Internationaler Impfpass mit tierärztlichem Gesundheitszeugnis, das nicht älter als 14 Tage sein sollte, sowie Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Impfung muss bei der Einreise mindestens 15 Tage alt sein und maximal 1 Jahr zurückliegen. Hunde müssen zusätzlich gegen Staupe geimpft sein. Diese Impfung muss mindestens 15 Tage und darf höchstens 1 Jahr zurückliegen.

Spanien
Nach offizieller Angabe des Konsulats ist für Hunde und Katzen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage) erforderlich sowie ein internationaler Impfpass, aus dem hervorgehen muss, dass das Tier gegen Tollwut geimpft wurde. Die Tollwutimpfung muss bei der Einreise mindestens 1 Monat zurückliegen und darf nicht älter als 1 Jahr sein. Hunde und Katzen unter 3 Monaten sind von der Impfpflicht befreit.

Tschechische Republik
Siehe Slowakische Republik

 

Türkei
Internationaler Impfpass mit Tollwutimpfbescheinigung und amtstierärztlichem Gesundheitszeugnis. Die Impfbescheinigung muss mindestens 14 Tage und darf höchstens 6 Monate alt sein, das Gesundheitszeugnis darf nicht früher als 2 Tage vor Reisebeginn ausgestellt sein.

Ungarn
Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 8 Tage, und Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Impfung muss bei der Einreise mindestens 1 Monat zurückliegen - für die Wiedereinreise nach Deutschland darf das Impfdatum maximal 1 Jahr zurückliegen. Die Impfung gegen Staupe ist vorgeschrieben und muss entweder im Gesundheitszeugnis oder im Internationalen Impfpass vermerkt sein. Die Einfuhr von Kampfhunden ist verboten.

USA
Hunde und Katzen müssen bei der Einreise frei von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sein. Hunde und Katzen müssen 7-10 Tage vor Abflug in die Vereinigten Staaten im Heimatland einem praktischen Tierarzt vorgestellt werden, da unbedingt bei Einreise ein Gesundheitszeugnis erforderlich ist. Liegt dies nicht vor, trägt der Besitzer die Kosten für weitere amtstierärztliche Untersuchungen. Tollwutfreie Staaten wie Hawaii und Guam haben eigene staatliche Quarantäneregelungen. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S. Public Heal

 
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